Buchsbaumzünsler – Bekämpfung und Entsorgung

Da der Zünsler auch bereits in Lembach sein Unwesen treibt, informieren wir über die richtige Bekämpfung und Entsorgung der befallenen Buchsbäume!

LEMBACH (30.08.2016): Wir ersuchen die Bevölkerung um besondere Aufmerksamkeit bezüglich Auftreten des Buchsbaumzünslers.

Beschreibung:

  • weiß-brauner Schmetterling
  • Raupen sind grün-schwarz-weiß gestreift mit schwarzen Punkten und schwarzem Kopf, bis zu 5 cm lang
  • Eiablage auf der Unterseite der Blätter und Gespinste an der gesamten Pflanze
  • kann in Kokons in der Pflanze überwintern
  • verursacht Kahlfraß an verschiedenen Buchsbaumarten

Behandlung:

Verschiedenste Behandlungsarten wie „Abklauben der Raupen“, Hochdruckreinigerbehandlung, Pheromonfallen oder Spritzmittelbehandlung haben unterschiedliche Wirkungsdauer und Erhaltungserfolge, wobei die Spritzmittelbehandlung eine Belastung der Umwelt hervorrufen kann. Meist kann der Buchsbaum trotz Behandlung nicht erhalten werden.

Vom Buchsbaumzünsler befallene Pflanzen sollen KEINESFALLS in die Kompostierung gelangen!

Entsorgung:

Kleine Mengen können direkt in die Restabfalltonne eingebracht werden. Darüber hinaus kann die Entsorgung mittels Extrasäcken der Gemeinde ebenfalls bequem im Zuge der Restabfallabfuhr erfolgen.

Verbrennung befallener Pflanzen:

Ausnahme vom Verbrennungsverbot biogener Materialien!

Die freie Verbrennung biogener Materialien außerhalb geeigneter Anlagen ist in Österreich grundsätzlich bis auf einige Ausnahmen verboten.

Allerdings bestehen nach § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz iVm § 2 Oö. Schädlingsverbrennungsverordnung 2012 Ausnahmen für Pflanzen, die mit bestimmten Schadorganismen befallen sind. Diese Ausnahme gilt auch beim Befall durch den Buchsbaumzünsler.

§ 4 Oö. Schädlingsverbrennungsverordnung 2012 regelt die Sicherheitsvorkehrungen und Verbrennungsverbote für von Schädlingen befallene Pflanzen.

Voraussetzungen zur freien Verbrennung außerhalb von Anlagen

1. Meldung der Kontaktdaten einer verantwortlichen Person spätestens zwei Werktage vor Durchführung an die Gemeinde.

2. Die verantwortliche Person hat diese Sicherheitsvorkehrungen zu treffen:

  • geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer unkontrollierten Ausbreitung des Feuers
  • Bereitstellung geeigneter Löschhilfen
  • keine Verbrennung bei starkem Wind oder bei Dürre
  • Verhinderung unzumutbarer Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft
  • entsprechende Beigabe von ausreichend trockenem Holz sofern zum besseren Verbrennen erforderlich
  • nur zugelassene und haushaltsübliche Anzündhilfen dürfen verwendet werden
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UMWELTPROFIS (Abfallverband) Redakteure MARKTGEMEINDE Umwelt
Verfasst am: 03.10.2016
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