Waldbrandschutz 2014 für Bezirk Rohrbach

Striktes Verbot des Feueranzündens im Wald und angrenzenden Bereichen aufgrund möglicher Dürreperiode im Sommer

ROHRBACH. In einem Schreiben der BH Rohrbach an alle Gemeinden des Bezirks wird auf den verstärkten Waldbrandschutz 2014 hingewiesen:

An alle
Gemeinden
des Bezirkes Rohrbach

Waldbrandschutz 2014

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., erfolgte großzügige
Öffnung des Waldes zu Erholungszwecken für jedermann macht es zwingend erforderlich, dass
vorbeugende Maßnahmen für größtmöglichen Schutz vor Waldbränden gesetzt werden.

Zu diesem Zweck wurde auch heuer wieder eine Verordnung, betreffend den Waldbrandschutz für
die Waldgebiete des politischen Bezirkes Rohrbach und deren Gefährdungsbereiche erlassen, die in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 6, vom 17. März 2014, kundgemacht wurde:

Amtliche Linzer Zeitung Folge 17. März 2014 / Hardcopy (Ausschnitt)

Unabhängig vom räumlichen Geltungsbereich der gegenständlichen Verordnung und insbesondere
im Hinblick auf eine allfällig eintretende Dürreperiode ergeht die Einladung an alle Gemeinden, in
geeigneter Form (ortsübliche Information der Bevölkerung bzw. von Urlaubern) die gegenständliche
Verordnung zu verlautbaren.

Außerdem wird ersucht, den Verantwortlichen der im do. Gemeindegebiet ansässigen Organisationen,
insbesondere von Jugendgruppen, die aufgrund ihrer Funktion und Struktur für die Beachtung
der Waldbrandschutzvorschriften (Lagerfeuer, Jugendlager, sonstige Veranstaltungen) in
Betracht kommen können, entsprechende Ausfertigungen der genannten Verordnung zuzustellen.

Jenen Personen, die als Verantwortliche die Leitung bzw. Führung von im do. Gemeindegebiet gelegenen Jugendunterkünften (Jugendherbergen, Heime, Hütten usw.) inne haben, sind Verordnungsausfertigungen nachweislich zuzustellen mit dem Auftrag, diese in den von ihnen geführten
Unterkünften an gut sichtbaren Stellen anzuschlagen.

Weiters sollen den im do. Gemeindegebiet zuständigen Forstwarten Verordnungsausfertigungen
ausgefolgt werden. Für den Fall des Auftretens des Fichtenborkenkäfers sind Waldeigentümer zur
Durchführung bekämpfungstechnischer Maßnahmen vom Verbot des § 1 ausgenommen.

Mit freundlichen Grüßen
Für die Bezirkshauptfrau
Peter Trautner
1 Beilage
Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
4150 Rohrbach – Am Teich 1

Rohrbach, 17. März 2014

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Überregional Josef REINTHALER
Verfasst am: 08.04.2014
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